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Lieferungs-und Zahlungsbedingungen von raum & objekt barth interior textiles GmbH

1. Allgemeines:
Allen unseren Geschäften liegen ausschließlich unsere Lieferungs-und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie gelten, soweit der Kunde uns wir nicht besondere Vereinbarungen schriftlich treffen. Ergänzend gelten die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie in ihrer neuesten Fassung. Der Originaltext der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie wird unseren Kunden auf Wunsch jederzeit kostenlos zur Verfügung gestellt. Mit seiner Bestellung erkennt der Kunde unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind nicht gültig, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Wird sind berechtigt, von einem zustande kommenden Vertrag zurückzutreten, falls Ereignisse höherer Gewalt eintreten, unbefriedigende Auskünfte über den Kunden eingehen oder sich nach Auftragsbestätigung oder Lieferung nach unserem Ermessen Zweifel an der Bonität des Kunden ergeben.

2. Angebote und Bestellungen:
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend.
Kaufverträge kommen grundsätzlich erst auf die Bestellung des Kunden hin durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Unsere Rechnungen gelten, wenn vorher keine besondere Auftragsbestätigung erteilt ist, als Auftragsbestätigung. Spätestens kommen die Kaufverträge durch Auslieferung der bestellten Waren an den Kunden zustande.
Mündliche, fernmündliche oder telegrafische Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.

3. Preise:
Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer ab einem unserer Lager in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Versand- und etwaigen Versicherungskosten gehen stets zu Lasten des Kunden.
Die Verpackung wird nicht berechnet; ausgenommen sind vom Kunden gewünschte Spezialverpackungen.

4. Lieferung:
Von uns angegebene Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zu ihrem Ablauf unser Lager verlassen hat. Werden sie überschritten, so kann uns der Kunde, falls nicht höhere Gewalt vorliegt, eine angemessene Nachfrist zu Lieferung setzen.
Bei höherer Gewalt kann der Kunde uns die Nachfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Auch verlängern Ereignisse, die höhere Gewalt darstellen, die Lieferzeit entsprechend.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Rohstoff- oder Warenmangel, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferungen und zwar auch soweit solche Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus unseren Verträgen mit ihm voraus.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf den Warenwert der betreffenden Lieferung begrenzt, es sei denn, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder Personen, für die wir kraft Gesetzes einzustehen haben, beruht.

Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf den Kunden über.
Teillieferungen sind uns gestattet. Sie gelten als in sich abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.

5. Zahlung:
Zahlungen sind nur direkt an uns bzw. auf die von uns angegebenen Konten zulässig. Unsere Rechnungen sind sofort zu bezahlen, außer es wurden andere Zahlungsbedingungen im Angebot genannt.

Bei Wechselzahlungen nach 60 Tagen sind wir zur Erhebung eines Zuschlags von 1 % zur Wechselsumme berechtigt. Schecks uns Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät oder bei ihm eine Zwangsvollstreckung vorgenommen wird.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Landeszentralbank-Diskont berechnet.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen ist gegenüber unseren Kaufpreisforderungen nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.

6. Gewährleistung:
Alle von uns gelieferten Waren sind schon im Interesse des Kunden selbst von ihm unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer sofort geltend zu machen. Die Beweise hierfür sind – evtl. mit Hilfe eines Sachverständigen – zu sichern.
Etwaige Mängelrügen können wir bei offensichtlichen Mängeln nur berücksichtigen, wenn der Kunde sie uns innerhalb 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich mitteilt. In diesem Falle ist das dem Stück bei gegebene Etikett mit einzusenden. Nach begonnener Verarbeitung ist jede Reklamation ausgeschlossen. Keine handels ml;bliche Abweichung in Qualität, Farbe, Breite, Ausrüstung usw. berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
Wenn Mängelrügen gerechtfertigt sind, sind wir berechtigt, fehlerhafte Ware durch mangelfreie zu ersetzen oder Nachzubesserungen vorzunehmen und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Rücksendung der Ware an uns oder falls Nachbesserung beim Kunden erfolgt, innerhalb drei Wochen nach Erhalt der Mängelrüge des Kunden. Rücksendungen können nur nach vorheriger Benachrichtigung angenommen werden.
Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber in angemessenem Umfang einhält und etwa fehlerhafte Ware zurückgibt. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, bestehen nicht.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Sie sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als uns oder die Personen, für die wir kraft Gesetzes einzustehen haben, nicht Vorsatz oder grobes Verschulden trifft.

7. Eigentumsvorbehalt:
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Ansprüche gegen den Kunden, aus weichem Rechtsgrunde sie auch immer herrühren, unser Eigentum.
Unsere Kunden dürfen die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.
Für den Fall der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware oder ihrer Beschädigung oder ihres Verlustes tritt unser Kunde schon jetzt seine hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber und alle sonstigen Dritten (auch gegen die Versicherer) an uns im voraus ab. Er verpflichtet sich, uns über den Bestand der abgetretenen Ansprüche Auskunft zu erteilen und uns die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Urkunden herauszugeben. Der Kunde bevollmächtigt uns schon jetzt gegenüber Dritten die vorstehende Abtretung offenzulegen.
Übersteigt der Wert der uns aufgrund vorstehender Vereinbarungen gestellten Sicherheiten 120 % des Gesamtbetrages unserer Forderungen gegen den Kunden, so sind wir verpflichtet, ihm den übersteigenden Teil der Sicherheiten zurückzuübertragen. Wir dürfen nach unserem Ermessen bestimmen, welche Sicherheiten wir an den Kunden zurückübertragen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit Kunden, die Vollkaufleute sind, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckforderungen gegen solche Kunden, und zwar auch unabhängig vom Zahlungsort.
Der Gerichtsstand Frankfurt am Main gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt oder seinen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen bleibt es hinsichtlich des Gerichtsstandes bei den gesetzlichen Regelungen.


 

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